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Kosmetik und Recht |
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Kosmetik und Recht
Oberverwaltungsgericht Münster: Keine Faltenunterspritzung durch Kosmetikerinnen
Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Münster dürfen Kosmetikerinnen, die über keine Heilpraktikererlaubnis verfügen,
keine Falten wegspritzen (Beschluss vom 28.04.2006, Az.: 13 A 2495/03).
Bei Kosmetikerinnen könne von einer für die sachgemäße Faltenunterspritzung unbedingt notwendigen medizinischen Kenntnis nicht
ausgegangen werden, so das Gericht. Vielmehr sei für diese Art der Ausübung der Heilkunde zumindest eine Erlaubnis nach dem
Heilpraktikergesetz erforderlich. Nach Ansicht des Gerichts seien zur Verminderung des Risikos schmerzintensiver Gewebeschäden
anatomische Kenntnisse vom Aufbau der menschlichen Haut erforderlich, von deren Vorliegen bei Kosmetikerinnen nicht ausgegangen
werden könne. Anders als das Verwaltungsgericht in der Ausgangsinstanz sah das OVG die von der Kosmetikerin durchgeführte
Tätigkeit des Faltenunterspritzens als Ausübung der Heilkunde.
Hierunter falle nicht nur die Tätigkeit zur Feststellung, Heilung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Vielmehr könnten auch Eingriffe in den Körper zu
ästhetischen Zwecken Ausübung von Heilkunde sein. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Eingriff neben dem notwendigen allgemeinen
Wissen bei der Verabreichung von Injektionen zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den
Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen im Gesichtsbereich erfordere. Dies aber sei beim Injizieren von Implantaten
im Lippen- und Oberlippenbereich zur Faltenunterspritzung der Fall. Oft sei eine Diagnose zu den möglichen Ursachen der Faltenbildung
sowie eine Beurteilung dazu erforderlich, ob eine Faltenunterspritzung aus dermatologischer oder chirurgischer Sicht, etwa wegen
einer Hautkrankheit, unterbleiben müsse. Bei nicht sachgemäßer Handhabung könnten die Injektionen zu erheblichen und entstellenden
Entzündungen im Umfeld der Injektionsstellen und zu behandlungsbedürftigen Gewebeschäden mit entsprechenden Schmerzen führen.
Bei Kosmetikerinnen könne von einer für die sachgemäße Faltenunterspritzung unbedingt notwendigen medizinischen Kenntnis nicht ausgegangen werden.
Quelle:
Dr. Florian Meyer - Rechtsanwalt
Franz-Joseph-Straße 48 - D-80801 München
Tel: 089 24 29 07 50
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