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Kosmetik und Recht |
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Kosmetik und Recht
Neue Entscheidung zur Faltenunterspritzung
Nach einem Beschluss des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 10.07.2006 darf eine
Kosmetikerin die von ihr seit mehr als fünf Jahren ohne Beanstandungen ausgeübte Faltenunterspritzung bis zur
Klärung im Hauptsacheverfahren weiterhin ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz durchführen, obwohl ihr dies von der
zuständigen Ortspolizeibehörde mit Sofortvollzug untersagt worden war.
Der VGH änderte einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
der Kosmetikerin gegen die Untersagungsverfüng der Stadt Mannheim an. Die Antragstellerin ist Kosmetikerin und bietet als Inhaberin
eines Kosmetikbetriebs Faltenunterspritzungen zur Glättung altersbedingter Falten im Gesicht und im Halsbereich
an. Sie verwendet hierbei als Füllmaterial ausschließlich Stoffe aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile, die vom Körper
abgebaut werden. Die Stoffe werden mit Hilfe einer sehr feinen Injektionsnadel und einer speziellen Injektionstechnik an der
betroffenen Stelle unter die Haut der obersten Hautschicht gespritzt.
Die Stadt Mannheim ist der Auffassung, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine nach dem Heilpraktikergesetz
erlaubnispflichtige Tätigkeit handle und untersagte deshalb der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
die berufs- und gewerbsmäßige Faltenunterspritzung. Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des
Sofortvollzugs lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 02.02.2006 ab. Die hiergegen von der Antragstellerin
eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des VGH überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der
sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben. Bei summarischer Prüfung lasse sich nicht völlig
zweifelsfrei feststellen, ob der Antragstellerin die von ihr ausgeübte Tätigkeit zu Recht untersagt worden sei.
Zwar sei die kosmetische Faltenunterspritzung bei genereller Betrachtung nicht frei von Gesundheitsgefahren,
insbesondere könnten abhängig vom verwendeten Stoff bei der Behandlung Nebenwirkungen wie lokale Schmerzen, Hämatome an der
Injektionsstelle, Wundinfektionen, Unverträglichkeitsreaktionen sowie Lymphknotenschwellungen u.a. auftreten.
Bei der von der Antragstellerin ausschließlich angewandten Injektion von Stoffen aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile
seien hingegen kaum nennenswerte Gesundheitsgefahren zu besorgen. Bei dieser Behandlung könnte daher mangels eines
nennenswerten Gefahrenpotenzials eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz für ausgebildete Kosmetikerinnen
nach Sinn und Zweck des Gesetzes entbehrlich sein. Eine abschließende Klärung dieser Frage müsse der Hauptsacheentscheidung
vorbehalten bleiben. Selbst wenn sich hierbei herausstellen sollte, dass die angewandte Methode der Faltenunterspritzung
nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig sei, käme im Hinblick auf die von der Antragstellerin durchgeführte langjährige Behandlung,
die ohne Komplikationen erfolgte, eine eingeschränkte Kenntnisüberprüfung innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist in Betracht.
Diese könnte der Untersagungsverfügung als mildere Maßnahme vorgeschaltet werden. Da eine sofortige Einstellung der Tätigkeiten zu erheblichen
Umsatzverlusten der Antragstellerin führen und die wirtschaftliche Existenz ihres Geschäftsbetriebs mit mehreren Angestellten auf Dauer
in Frage stellen würde, überwiege daher deren privates Interesse, vom Vollzug der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 9 S 519/06).
Pressemitteilung des VGH Mannheim vom 18.08.2006
Quelle:
Dr. Florian Meyer - Rechtsanwalt
Franz-Joseph-Straße 48 - D-80801 München
Tel: 089 24 29 07 50
meyer@juravendis.de
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